Allgemeines Satzung Beitragsordnung Vorstand


Satzung und Geschäftsordnung


Präambel:



Satzung:


§1

  1. Der Schachclub Schwarz-Weiß Northeim ist ein selbständiger Verein und als solcher Mitglied des Schachbezirks III Südniedersachsen, des Niedersächsischen Schachverbandes, des Kreissportbundes und des Landessportbundes.
  2. Der Sitz des Vereins ist Northeim. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels in all seinen Variationen als sportliche Disziplin, die im besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung, insbesondere der Jugend, zu dienen. Ziel ist es, die schachliche Tradition in Northeim zu pflegen und fortzusetzen und die Freundschaft unter seinen Mitgliedern zu fördern.
  4. Der Club ist ein kultureller und unpolitischer Verein, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§2

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§3

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des auf die schriftliche Aufnahmeerklärung folgenden Monats, sofern der Vorstand des Vereins die Aufnahme bestätigt.
  2. Aufnahmeanträge von Kindern und Jugendlichen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind: a) ordentliche Mitglieder, b) passive Mitglieder, c) fördernde Mitglieder, d) Ehrenmitglieder.
  4. Mitglieder müssen ihren Pflichten, die aus der Satzung hervorgehen, insbesondere der Beitragspflicht nachkommen. Näheres ist in der Beitragsordnung geregelt.
  5. Jedes Mitglied besitzt aktives Wahlrecht bei Mitgliederversammlungen und das passive Wahlrecht bei voller Geschäftsfähigkeit.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  7. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur zum Ende eines Geschäftshalbjahres erfolgen.
  8. Der Ausschluss kann insbesondere wegen vereinsschädigendem Verhalten, unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, rufschädigendem Verhalten und wegen Zuwiderhandlungen gegen Vereinsinteressen, Vereinssatzung oder Beschlüsse erfolgen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
  9. Gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ‚ gerechnet vom Zugang der Benachrichtigung ‚ ein Einspruch zulässig. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den fristgerecht eingelegten Einspruch entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes die Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Wochen vom Vorstand einzuberufen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  10. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, d.h. das Mitglied verliert Stimm- und Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen.
  11. Näheres zur Form der Mitgliedschaft und Vereinsbeiträgen ist in der Beitragsordnung geregelt.


§4

    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§5

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Nur dieser steht es zu, Satzungen bzw. Ordnungen zu beschließen und Grundsatzentscheidungen zu fällen sowie dem Vorstand Anweisungen zu erteilen. Sie setzt die Höhe der Beiträge fest.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der rechenschaftspflichtig ist. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Von jeder Mitgliederversammlung muss eine Versammlungsniederschrift gefertigt werden, die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist alljährlich Ende September mit einer Ladungsfrist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand und müssen auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
  6. Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Satzungsänderungen und Ernennungen von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
  9. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, geheime Abstimmung (Wahl) erfolgt dann, wenn es auch nur von einem Abstimmungsberechtigten verlangt wird.
  10. Versammlungsleiter ist der Vereinsvorsitzende.


§6

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Turnierleiter, dem Jugendwart und dem Gerätewart.
  2. Kommissarisch eingesetzte Vorstandsmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentlich gewählte Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl und Ämterhäufung sind zulässig.
  5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand vertritt den Verein, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und trifft alle Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte erforderlich sind.
  7. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jedes Jahr ein Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt, der nicht dem Vorstand angehört. Nach Beendigung der Amtszeit ist eine direkt anschließende Wiederwahl unzulässig. Die Kasse sollte durch einen neu gewählten und einen bereits ein Jahr das Amt führenden Kassenprüfer geprüft werden.


§7

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Northeim mit der Auflage, dass dieses ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden ist.


§8

    Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. September 2000 in Kraft.


Geschäftsordnung:


§1

    Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist bei Erörterung persönlicher Angelegenheiten auszuschließen.


§2

    Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Ladungen zu den Vorstandssitzungen ergehen mündlich. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche.


§3

    Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Exemplar der Niederschrift.


§4

    Die Versammlungen bzw. Sitzungen werden vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter eröffnet und geschlossen. Der Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter eröffnet über jeden Tagesordnungspunkt die Aussprache. Liegen keine Wortmeldungen (mehr) vor, so erklärt er den Schluss der Debatte und eröffnet die Abstimmung oder Wahl.


§5

    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand aufgestellt.


§6

    Das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen, haben jedes Mitglied und der Vorstand. Das Recht Anträge zur Vorstandssitzung zu stellen, hat jedes Mitglied. Anträge sind schriftlich zu formulieren und beim Vorsitzenden vor Beginn der Versammlung einzureichen. Anträge, die nicht schriftlich zur Mitgliederversammlung eingegangen sind, können als Dringlichkeitsantrag nur mit Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Satzungsänderungsanträge können nicht im Dringlichkeitsverfahren eingebracht werden. Während der Mitgliederversammlung können folgende Anträge gestellt werden:
      1. auf Vertagung der Beratung,
      2. auf Unterbrechung der Versammlung,
      3. auf Schluss der Rednerliste,
      4. auf Schluss der Debatte (auf Abstimmung),
      5. Änderungs- und Zusatzanträge bei sachlichem Zusammenhang.


§7

    Sprechen darf nur, wem der Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter das Wort erteilt hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. Der Leiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Meldung nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Richtigstellung ist das Wort jederzeit zu erteilen, eine Rede darf jedoch dadurch nicht unterbrochen werden.
    Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Antragstellern ist zu Beginn und zu Schluss der Aussprache auf Verlangen das Wort zu erteilen. Es ist bei Bedarf eine Rednerliste zu führen. Der Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter kann dem Redner das Wort nach vorheriger Ermahnung entziehen, wenn dieser nicht zur Sache oder zur Geschäftsordnung spricht. Die Redner haben sich möglichst kurz zu halten. Der Leiter kann bei unsachgemäßen Redebeiträgen den Redner zur Ordnung rufen und ihm im Wiederholungsfalle das Wort entziehen, schlimmstenfalls von der Versammlung/Sitzung ausschließen.


§8

    Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Geheime Wahl erfolgt, wenn es von einem Stimmberechtigten gefordert wird. Bei der Abstimmung ist nach folgender Reihenfolge vorzugehen: 1. Anträge nach §6 dieser Geschäftsordnung, 2. Dringlichkeitsanerkennung von Anträgen gemäß §6 dieser Geschäftsordnung, 3. Abstimmung über den Antrag bzw. über die Angelegenheit selbst, wobei mit dem weitestgehenden Antrag zu beginnen ist.


§9

    Sämtliche Beschlüsse müssen mit genauem Beschlusstext in einer Niederschrift festgehalten werden. Der wesentliche Inhalt der vorangegangenen Verhandlung ist nach Ermessen des Protokollführers anzugeben. Die Protokolle von Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von vier Wochen im Vereinsheim ausgehängt werden. Bei offener Wahl ist auf Verlangen eines Stimmberechtigten festzuhalten, wie er abgestimmt hat. Einwände gegen die Niederschrift können sich nur auf die Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Die erneute Beratung in sachlicher Hinsicht ist ausgeschlossen.


§10

    Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist diese nicht erreicht worden, findet eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§11

    Die Geschäftsordnung tritt am 29. September 2000 in Kraft.


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