Prüfungsreihenfolge der Ansprüche

Ansprüche können in einem Gutachten nicht völlig beliebig geprüft werden, denn einige schließen andere aus usw. Generell gilt, dass eine Anspruchsnorm um so früher geprüft werden soll, je spezieller sie ist.

Generell gilt folgende Ordnung (zunächst reicht das Wissen, später kommt die Begründung)

(1) Ansprüche aus Vertrag

(2) Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

(3) Ansprüche aus GoA (=Geschäftsführung ohne Auftrag)

(4) dingliche Ansprüche nebst ihren nichtdinglichen Folgeansprüchen

(5) Ansprüche aus Delikt und Gefährdungshaftung

(6) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

vgl. hierzu: Medicus, Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, Rn. 12-18; Michalski, Übungen im Bürgerlichen Recht für Anfänger, S. 5 f.