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REINHARD G. KRATZ: WISSENSCHAFTLICHE THEOLOGIE IN DEUTSCHLAND (12.2001)

DER DEKAN
DER THEOLOGISCHEN FAKULTÄT
DER GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT IN GÖTTINGEN

Theologische Fakultäten in Deutschland sind staatliche Einrichtungen. Der Staat hat sich selbst verpflichtet, die Theologie als Teil der Wissenschaften in seinen Universitäten zu verankern und den gegenseitigen Austausch mit anderen Wissenschaften zu fördern.

Zugleich erfüllen die Theologischen Fakultäten in Deutschland eine kirchliche Aufgabe. Zum einen tragen sie durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit zur Entfaltung der kirchlichen Lehre bei. Zum anderen sorgen sie für die wissenschaftliche Ausbildung der künftigen Geistlichen und Religionslehrer.

Die Theologischen Fakultäten in Deutschland besitzen somit juristisch einen Doppelstatus. Dieser Doppelstatus liegt im Interesse sowohl des Staates als auch der Kirche. In Übereinstimmung mit der deutschen und der europäischen Wissenschaftstradition sind die Theologischen Fakultäten an staatlichen Universitäten angesiedelt und stehen unter dem Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit. Der staatliche Status schützt vor Bevormundungen durch die Kirche, der kirchliche vor Übergriffen des Staates. Der Doppelstatus begründet die uneingeschränkte Freiheit in Lehre und Forschung an den Theologischen Fakultäten, sofern sich ihre Mitglieder, was für alle staatlichen Institutionen gilt, sich auf dem Boden der geltenden Gesetze bewegen.

Aus dem Doppelstatus der Theologischen Fakultäten resultiert eine besondere dienstrechtliche Stellung ihrer Professoren. Sie werden (in der Regel) in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und sind daher dem Staat und seinen Gesetzen, insbesondere solchen, die das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland regeln, verpflichtet. Zugleich erfüllen sie mit der wissenschaftlichen Entfaltung der kirchlichen Lehre und mit der Ausbildung von Geistlichen und Religionslehrern eine kirchliche Aufgabe und sind damit der Kirche und ihren vom Staat gewährten, vertraglich geregelten Rechten verpflichtet. Mit Rücksicht auf diese kirchliche Aufgabe ist ihr Amt als sogenanntes konfessionsgebundenes Staatsamt ausgestaltet, d.h. die Verleihung des Amtes ist über die allgemeinen Berufsvoraussetzungen hinaus davon abhängig, dass ein Professor der Konfession angehört, der die Fakultät zugeordnet ist. Die Konfessionsbindung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Verfassung die kirchlichen Aufgaben eines Theologieprofessors - im Rahmen der staatlichen Universität - als eigene Angelegenheit der Kirchen und Teil ihrer freien Religionsausübung schützt. Und indem die Kirchen die wissenschaftliche Theologie, einschließlich der Bibel- und Dogmenkritik, im Rahmen von staatlichen Theologischen Fakultäten als ihre eigene Angelegenheit betrachten, steht die Konfessionsbindung nicht im Widerspruch, sondern in Einklang mit der Freiheit von Lehre und Forschung. An den Theologischen Fakultäten in Deutschland lehren und forschen daher in erster Linie Professoren und studieren in erster Linie Studenten derjenigen Konfession, der die Fakultät zugeordnet ist. Auch die Abschlüsse (Diplom, Magister, Promotion, Habilitation) sind, sofern es sich um theologische Abschlüsse handelt, konfessionsgebunden, entweder protestantisch (einschließlich aller im Ökumenischen Rat der Kirchen vertretenen Denominationen) oder römisch-katholisch.

Darüber hinaus forschen, lehren und studieren an den Theologischen Fakultäten in Deutschland auch Personen anderer Konfessionen oder Religionen, da Forschung und Lehre uneingeschränkt frei und nicht konfessionsgebunden sind. Nur können solche Personen keine konfessionsgebundenen Staatsämter bekleiden und keine theologischen Examina ablegen. Für Professoren anderer christlicher oder nichtchristlicher Konfessionen gilt dieselbe Regelung wie für Professoren anderer, nichttheologischer Fakultäten: Sie können als Gastprofessoren auf Zeit eingeladen oder in einem Sonderstatus an Theologischen Fakultäten installiert werden und genießen hier uneingeschränkte Freiheit in Forschung und Lehre in ihrem Fachgebiet. Für Studierende anderer Konfessionen gilt dieselbe Regelung wie für Studierende anderer, nichttheologischer Studiengänge, die eines der theologischen Fächer oder allgemeine Religionswissenschaft studieren, aber keinen theologischen Abschluss anstreben: Für sie besteht eine längst eingespielte, enge interdisziplinäre Kooperation zwischen der Theologischen und der Philosophischen Fakultät. Die Examina werden von Theologieprofessoren gemeinsam mit Professoren der Philosophischen Fakultät nach der Ordnung der Philosophischen Fakultät abgenommen. Die Geschichte der theologischen Wissenschaften, insbesondere der historisch-kritischen Bibelwissenschaften, lehrt, dass nicht wenige ihrer grundlegenden, teilweise umstürzenden Erkenntnisse oder Richtungen - z.B. die Pentateuchkritik, die Evangelienkritik oder die Religionsgeschichtliche Schule - im Rahmen von konfessionsgebundenen Theologischen Fakultäten entstanden sind. Die Kirchen standen diesen Erkenntnissen oder Richtungen oft skeptisch oder auch ablehnend gegenüber, haben sie aber - jedenfalls im protestantischen Raum - nie verhindert, zuweilen auch begrüßt und gefördert. Heute ist es längst eine Selbstverständlichkeit, dass auch und gerade die historische Bibel- und Dogmenkritik das ihre zur wissenschaftlichen Ausbildung der Geistlichen und Religionslehrer sowie zur Entfaltung der kirchlichen Lehre beiträgt. Der Doppelstatus der Theologischen Fakultäten hat sich in Deutschland somit als Garant der Freiheit von Forschung und Lehre bewährt. Er ist ein Zeichen der Liberalität im Verhältnis von Staat und Kirche zur Ermöglichung und ungehinderten Entfaltung einer freien wissenschaftlichen Theologie. Wie die - bereits in der Einladung vom 15. April 1998 angekündigte - Erklärung des Collegiums der Theologischen Fakultät vom 22. April 1998 feststellt und die Erklärung des damaligen Dekans (Prof. Eberhard Busch) vom 22. Dezember1998 sinngemäß wiederholt, hat sich Professor Lüdemann "in einen eklatanten Widerspruch zu Charakter und Aufgabe einer Theologischen Fakultät begeben".

Diese Feststellung beruht nicht im geringsten auf den Ergebnissen seiner Forschungen, die er im konfessionsgebundenen Staatsamt und als Mitglied einer konfessionsgebundenen Theologischen Fakultät erzielt und publiziert hat und die im übrigen schon seit über 100 Jahren in konfessionsgebundenen Theologischen Fakultäten diskutiert werden.

Die Feststellung beruht auch nicht auf den "persönlichen Entscheidungen", die Professor Lüdemann lange nach seinem Eintritt in die Theologische Fakultät aufgrund der über 100jährigen kritischen Erforschung des Neuen Testaments und seiner eigenen wissenschaftlichen Einsichten neuerdings für sich treffen zu müssen glaubt und die das Collegium ausdrücklich "respektiert". Der Konflikt von persönlichem Glauben und kritischer Bibelwissenschaft ist nichts Ungewöhnliches. Er tritt meist schon im Studium und bevorzugt bei Studenten mit pietistischem Hintergrund auf, die allerdings bald begreifen, dass nicht die Geschichte den Glauben, sondern der Glaube Geschichte macht. Auch darüber lässt sich reden.

Die Feststellung des Collegiums bezieht sich ausschließlich auf Äußerungen von Professor Lüdemann, die seine dienstlichen Verpflichtungen sowie seine dienstrechtliche Stellung in einem konfessionsgebundenen Staatsamt betreffen. Da er beides mit seinem Gewissen nicht (mehr) vereinbaren kann, die nach dem Willen des Gesetzes praktizierte Ausbildung von Geistlichen und Religionslehrern auf dem Boden des christlichen Bekenntnisses vielmehr als Heuchelei bezeichnet und der wissenschaftlichen Theologie an den Theologischen Fakultäten die Wissenschaftlichkeit abspricht, hat er sich öffentlich und ausdrücklich vom Christentum losgesagt und damit selbst die Basis verlassen, auf der er wie alle anderen Professoren seiner Fakultät lange Jahre in aller Freiheit und ganz ohne kirchliche Einmischung geforscht und gelehrt hat und auf der die Theologischen Fakultäten (aus den von den Vätern der Verfassung wohlerwogenen Gründen) nun einmal ruhen. Auch das steht ihm vollkommen frei, nur sollte man erwarten, dass er dann auch die Konsequenzen zieht, aus der Kirche austritt und die Theologische Fakultät verlässt, wie es sich nach bester Tradition der freien protestantischen Theologie gehörte. Darum, und nur darum, hat die Theologische Fakultät von sich aus am 19. November 1998 den Präsidenten der Universität ersucht, Professor Lüdemann - unter Wahrung aller Rechte und Pflichten eines deutschen Universitätsprofessors - in einen Status zu versetzen, den er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Dass dieser Status "außerhalb der Studiengänge des Theologischen Nachwuchses" zu suchen ist, versteht sich nach der Lossagung Professor Lüdemanns vom Christentum aufgrund der geltenden Rechtslage von selbst und befreit ihn von der Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen, ungeliebten kirchlichen Aufgabe. Die Umwidmung seines Lehrstuhls in eine Professur für "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" und die Einrichtung einer Ersatzprofessur für "Neues Testament" ist die logische Folge. Da die Philosophische Fakultät, der natürliche Ort für jemanden, der kein konfessionsgebundenes Staatsamt innehaben möchte, keine Verwendung für ihn hat, muss Professor Lüdemann an der Theologischen Fakultät verbleiben, allerdings in einem Sonderstatus, der ihm alles erlaubt und nichts nimmt, was er nicht schon selbst von sich gewiesen hätte. Er kann weiterhin ungehindert forschen und lehren, was er für richtig hält. Seine Veranstaltungen sind für jedermann zugänglich, und zwar für Studenten der Theologie ebenso wie für Studenten anderer Studiengänge. In Deutschland besuchen Studenten gerne und fleißig Lehrveranstaltungen außerhalb ihres eigenen Studienfaches, sofern diese von Belang und Interesse sind. Professor Lüdemann hat uneingeschränktes Prüfungsrecht an der Universität für sein Fachgebiet "Geschichte und Literatur des frühen Christentums", nur nicht im Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt und Lehramt), dessen gesetzliche Grundlagen zu akzeptieren er sich außer Stande sieht. Seine Berufungszusagen galten für ihn wie für alle Professoren befristet auf fünf Jahre. Die gegenwärtige finanzielle Ausstattung seines Lehrstuhls bewegt sich im üblichen Rahmen, in mancher Hinsicht sogar darüber hinaus. Sein dienstrechtlicher Status als Professor bleibt unangetastet, sein persönliches Einkommen ist wie bisher gesichert.

Mit der Regelung, die der Präsident der Universität im Einvernehmen mit der Theologischen Fakultät in Göttingen vorgeschlagen und der zuständige Minister für Wissenschaft und Kultur des Landes Niedersachsen im Einvernehmen mit der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen vollzogen hat und die mittlerweile von zwei unabhängigen deutschen Gerichten bestätigt wurde, hatte sich Professor Lüdemann zunächst einverstanden erklärt. Warum er nun öffentlich und gerichtlich dagegen zu Felde zieht, weiß nur er allein.


Erklärung zu den Ausführungen des Dekans der Theologischen Fakultät der Georg-August-Universität zu Göttingen über "Wissenschaftliche Theologie in Deutschland"

von Gerd Lüdemann

Ich begrüße, dass der Dekan eine öffentliche Stellungnahme zur Theologie an deutschen Universitäten und zu den meinen Status betreffenden Zwangsmaßnahmen des Präsidenten der Universität abgegeben hat, die aufgrund der Beanstandung meiner Lehre durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ausgelöst wurden. Dazu erlaube ich mir folgende Bemerkungen:

Es ist unrichtig zu sagen, dass ich meine dienstlichen Verpflichtungen an einer evangelisch-theologischen Fakultät nicht mehr mit meinem Gewissen vereinbaren konnte. Vielmehr war und ist mein Zuhause der freie Protestantismus, der, auch wenn er sich von dogmatischen Glaubensinhalten löst und gegenwärtig in der Minderheit ist, ein Heimatrecht an evangelisch-theologischen Fakultäten hat.

Es ist unrichtig zu sagen, dass vor der Beanstandung meiner Lehre durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ohne kirchliche Einmischung gelehrt hätte. Vielmehr wurde ich mit voller Absicht bereits 1996 von der kirchlichen Prüfungstätigkeit ausgeschlossen und seit der Publikation meines Buches über die Auferstehung Jesu im Jahre 1994 wiederholt Zielscheibe bischöflicher Attacken und Denunziationen.

Es ist unrichtig zu sagen, dass meine Forschungsfreiheit seit der Beanstandung meiner Lehre durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen voll erhalten blieb. Vielmehr ist der zwangsweise Entzug der mir auf Dauer schriftlich zugeordneten Assistentenstelle und die Halbierung meiner Forschungsgelder, die mit einer Befristung auf fünf Jahren nichts zu tun hatten, eine Einschränkung der Forschungsfreiheit, da ich Zusagen gegenüber Mitarbeitern nicht mehr einhalten konnte und Projekte ausfallen lassen musste.

Es ist missverständlich zu sagen, dass ich für mein neues Fachgebiet "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" uneingeschränktes Prüfungsrecht hätte. Dieses Fachgebiet gibt es in keiner Prüfungsordnung, und mein Lehrstuhl soll nicht wiederbesetzt werden.

Es ist unrichtig zu sagen, dass ich jemals der Maßnahme des Präsidenten zugestimmt hätte. Diese Information ist dem Dekan mündlich von einem für rechtliche Fragen zuständigen Beamten zugeleitet worden. Sie kam so zustande, dass ich nach der Beanstandung meiner Lehre durch die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen mit der Universitätsleitung in Verhandlungen darüber eingetreten war, die Neubenennung meines Lehrstuhls zu akzeptieren und eine dauerhafte Kompensation für eine evtl. freiwillige Aufgabe der mir dauerhaft zugesagten Assistentenstelle einzutauschen. Eine Voraussetzung für die Einigung wäre aber eine weitere Prüfertätigkeit innerhalb der Theologischen Fakultät einschließlich der Religionspädagogik gewesen. Erst als beides nicht gewährt und mir zusätzlich die Assistentenstelle zwangsweise entzogen wurde, habe ich den Weg der Klage gewählt.

Deutsche Universitäten sind herkömmlich Orte der freien Forschung und Bildung. Nur muss, wie die jüngste deutsche Geschichte lehrt, Anspruch und Wirklichkeit nicht immer übereinstimmen. Die DDR war lt. eigenem Bekunden ein demokratischer Staat, in Wirklichkeit aber einen Diktatur. Die von dem Dekan der Theologischen Fakultät beschriebene Theologie ist ihrem Anspruch nach völlig frei, kann es in Wirklichkeit aber nicht sein, da sie von vornherein nicht zu Ergebnissen kommen darf, die im Gegensatz zum Bekenntnis der Kirche stehen.

Ebenso wie ein Nicht-Marxist Fachkompetenz für Marxismus haben kann, so beanspruche ich für mich weiter Kompetenz im Bereich des Neuen Testaments. Nur wenn diese nicht mehr besteht, darf der Präsident einer säkularen Universität mich maßregeln, auch wenn noch soviel Druck von der Kirche ausgeübt wird. Dies muss der Kanon der Wissenschaft bleiben.


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Letzte Aktualisierung am 22. April 2020
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