Der Langzeitstudiengebühren-Rechner


Ab dem Sommersemester 2003 werden "Langzeitstudierende" in Niedersachsen zur Kasse gebeten. Fällig sind dann 500 Euro pro Semester. Ob ihr davon betroffen sein werdet, könnt ihr mit folgendem Rechner kontrollieren:

Verfügbares Studienguthaben
Höhe des Studienkontos Beispiel Eigene Daten
+ Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiengangs
+ 4 Semester
Geographie, Diplom = 9 Semester
+4 Semester
Semester
+ zusätzliche Regelstudienzeit bei Studierenden, die in einem Master-, Aufbau- oder Ergänzungsstudiengang eingeschrieben sind   Semester
+ Zeit für Kindererziehung:
max. Verdopplung des Studienguthabens
  Semester
+ Gremientätigkeit in Hochschule, Studierendenschaft, Studierendenwerk soweit hierfür nicht beurlaubt
max. 2 Semester
Vorstandsmitglied im Studierendenwerk
+ 1 Semester
Semester
+ wenn Studienguthaben verbraucht, Semester bis zum Ende der BAföG-Förderung   Semester
= gesamtes Studienguthaben 14 Semester  


Verbrauchtes Studienguthaben
Anzahl der verbrauchten Semester Beispiel Eigene Daten
+ Hochschulsemester 13 Semester Semester
- Auslandssemester, soweit hierfür beurlaubt oder wenn diese im Studiengang integriert sind 1 Auslandssemester, beurlaubt Semester
- Urlaubssemester   Semester
= verbrauchte Semester 12 Semester  
Verbleibendes Studienguthaben 2 Semester  

Hinweiss zur Privatsphäre:
Eure Angaben sind anonym, d.h. wir erfassen keine personenbezogenen Daten (z.B. Ihren Namen, Geburtsdatum oder Anschrift). Die eingegebenen Daten werden von uns nicht gespeichert und ausschließlich zur Berechnung des Studienkontos benutzt.

Ausnahmen

Ausnahmen von der Erhebung von Studiengebühren:

Studiengebühren werden trotz Überschreitung des Studienkontos nicht fällig, bei:

  • Urlaubssemestern
  • Studierenden über dem 60. Lebensjahr (diese müssen grundsätzlich eine andere Studiengebühr entrichten)
  • DoktorandInnen

Die Studiengebühren können weiterhin auf Antrag erlassen werden, wenn diese zu einer unbilligen härte führen würden. Eine solche wird regelmäßig vermutet bei:

  • Studienzeitverlängernden Auswirkungen von Behinderungen und chronischen Erkrankungen
  • Studienzeitverlängernden Folgen bei Opfern von Straftaten
  • wirtschaftlichen Notlagen in zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung

Dieser Katalog ist nicht abschließend, d.h. auch in anderen Situationen, die von ihrer Auswirkung ähnlich sind, ist es denkbar, dass ein Härtefall anerkannt wird.